Psychotherapieverbund

Die rechtliche Lage entwickelt sich derzeit dynamisch. Neue Informationen werden fortlaufend eingearbeitet.

Patienteninformation · Gesetzlich Versicherte

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Warum Psychotherapieplätze fehlen

Information für gesetzlich Versicherte, die einen Psychotherapieplatz suchen

Vermutlich sind Sie hier, weil psychisches Leid Ihren Alltag erheblich einschränkt – Ihre Arbeitsfähigkeit, Ihr Familienleben und Ihre gesellschaftliche Teilhabe – und Sie trotzdem keinen Therapieplatz finden.1

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten möchten Sie behandeln. Doch ein bereits heute unzureichendes Versorgungssystem für Ihr Anligen wird nun weiter eingeschränkt.2

Am 10. Juli 2026 haben die Regierungsfraktionen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, psychotherapeutische Leistungen wieder zu budgetieren.3

Für rund 70 Prozent der gesetzlichen psychotherapeutischen Praxen bedeutet das: Statt bis zu 30 können künftig möglicherweise nur noch 18 Therapiesitzungen pro Woche verlässlich vergütet werden.4

Gleichzeitig wurde der gesetzliche Schutz einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gestrichen.5 Viele Praxen werden in der Konsequenz ihre Tätigkeit für gesetzlich Versicherte reduzieren oder sich anderen Arbeitsfeldern zuwenden.6

Die Leidtragenden sind Sie.

Sie werden voraussichtlich länger warten und häufiger abgewiesen werden. Viele gesetzlich Versicherte könnten überhaupt keinen Therapieplatz mehr erhalten.

Stattdessen sollen ihnen zunehmend andere, kostengünstigere Angebote gemacht werden:

Apps statt Therapieplatz.

Gesetzlich Versicherten sollen künftig verstärkt digitale Anwendungen angeboten werden – auch wenn sie persönliche Psychotherapie benötigen.7

Medikamente statt Psychotherapie.

Bei gesetzlich Versicherten drohen rein medikamentöse Behandlungen häufiger an die Stelle fehlender Psychotherapie zu treten.8

Billigere Angebote statt qualifizierter Psychotherapie.

Krankenkassen drängen auf Sparmodelle, in denen gesetzlich Versicherte aus Kostengründen gezielt in Angebote mit geringeren Qualifikations- und Qualitätsstandards gelenkt werden – statt die notwendige Psychotherapie zu erhalten.9

Der Verband der Ersatzkassen (TK, BARMER, u.a.) und der GKV-Spitzenverband (AOK, DAK, u.a.) haben zentrale Elemente dieser Umgestaltung bereits vor dem Gesetzgebungsverfahren gefordert. Die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen haben wesentliche dieser Forderungen aufgegriffen.1011

Die Folgen tragen Sie.

Erläuterungen und Quellen

  1. 1

    Was der gesetzliche Anspruch auf Psychotherapie für gesetzlich Versicherte bedeutet: Psychische Erkrankungen können die Arbeitsfähigkeit, familiäre Beziehungen und die gesellschaftliche Teilhabe erheblich beeinträchtigen. Psychotherapie ist deshalb keine freiwillige Zusatzleistung der Krankenkassen, sondern Teil der gesetzlich geschuldeten Krankenbehandlung. § 27 SGB V nennt Psychotherapie ausdrücklich als Bestandteil des Leistungsanspruchs. Auch der GKV-Spitzenverband bezeichnet psychische Erkrankungen als erhebliche Belastung für die Betroffenen und die Gesellschaft sowie Psychotherapie als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

  2. 2

    Was die bereits bestehende Unterversorgung für gesetzlich Versicherte bedeutet: Schon vor der jetzt beschlossenen Budgetierung war der Zugang zu einer Psychotherapie regional und abhängig von der Erkrankung sehr unterschiedlich. Statistiken zu Wartezeiten sind nur eingeschränkt vergleichbar: Manche messen die Zeit bis zu einem psychotherapeutischen Erstgespräch, andere die Zeit bis zum tatsächlichen Beginn einer Behandlung. Ein Erstgespräch dient zunächst der diagnostischen Abklärung und bedeutet noch nicht, dass anschließend ein Therapieplatz zur Verfügung steht. Selbst der vdek berichtet, dass ein erheblicher Teil der Patientinnen und Patienten länger als die vorgesehenen Fristen auf eine empfohlene Akutbehandlung wartet. Der GKV-Spitzenverband räumt zugleich ein, dass insbesondere schwer psychisch erkrankte Menschen Schwierigkeiten haben, eine passende Behandlung zu erhalten.

  3. 3

    Was die erneute Budgetierung psychotherapeutischer Leistungen für gesetzlich Versicherte bedeutet: Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 mit 318 gegen 284 Stimmen bei vier Enthaltungen beschlossen. Psychotherapeutische Leistungen sollen ab 2027 wieder in die sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung einbezogen werden. Dabei handelt es sich um ein begrenztes gemeinsames Honorarvolumen. Bislang wurden die maßgeblichen psychotherapeutischen Leistungen grundsätzlich außerhalb dieses Budgets zu festen Preisen vergütet. Innerhalb eines Budgets ist dagegen nicht automatisch gewährleistet, dass jede zusätzlich erbrachte und medizinisch notwendige Therapiesitzung vollständig vergütet wird. Bereits zum Jahresende 2026 laufende Behandlungen sollen zunächst durch eine Übergangsregelung geschützt werden. Weitere Ausnahmen, unter anderem für Kinder und Jugendliche, schwer psychisch Erkrankte und dringliche Behandlungen, wurden politisch angekündigt, waren bei der Verabschiedung des Gesetzes aber noch nicht vollständig geregelt.

  4. 4

    Was die mögliche Begrenzung auf 18 statt bis zu 30 Therapiesitzungen für gesetzlich Versicherte bedeutet: Die Zahlen „30 statt 18" stehen nicht als ausdrückliche Obergrenze im Gesetz. Sie beschreiben eine von psychotherapeutischen Berufsverbänden in der öffentlichen Anhörung dargestellte mögliche Folge der Budgetierung. Rund 70 Prozent der psychotherapeutischen Versorgungsaufträge sind hälftig oder geringer ausgestaltet. Auf einem halben Versorgungsauftrag können derzeit teilweise bis zu 30 Therapiesitzungen pro Woche erbracht und zu festen Preisen vergütet werden. Als rechnerischer Mindestumfang werden dagegen 18 Therapiestunden angesetzt, abgeleitet aus 36 Stunden bei einem vollen Versorgungsauftrag. Berufsverbände warnen deshalb, dass die verlässlich vergütete Kapazität vieler Praxen auf diesen Umfang zurückfallen könnte. Es handelt sich um Sitzungen beziehungsweise Behandlungsstunden, nicht zwingend um 18 verschiedene Patientinnen und Patienten. Wie stark die tatsächliche Vergütung begrenzt wird, hängt auch von der späteren regionalen Honorarverteilung ab.

  5. 5

    Was die Streichung der Angemessenheitsprüfung für gesetzlich Versicherte bedeutet: Gestrichen wird die bisherige gesetzliche Vorgabe, nach der die Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen eine „angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit" gewährleisten müssen. Dieser Schutz ist für die Psychotherapie besonders bedeutsam, weil die zentralen Leistungen persönlich und zeitgebunden erbracht werden. Eine Psychotherapiepraxis kann eine zu niedrige Vergütung nicht dadurch ausgleichen, dass sie in derselben Stunde wesentlich mehr Behandlungen durchführt. Die Vorschrift beruhte auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Honorarverteilungsgerechtigkeit. Ihre Streichung beseitigt nicht automatisch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Sie entfernt aber die ausdrückliche gesetzliche Sicherung und die daran anknüpfende Überprüfung. Bei einer künftig unzureichenden Vergütung könnten erneut langwierige gerichtliche Verfahren erforderlich werden. Berufsverbände und Kammern halten die Streichung wegen der besonderen Zeitgebundenheit psychotherapeutischer Leistungen für sachlich und verfassungsrechtlich problematisch.

  6. 6

    Was der zunehmende wirtschaftliche Druck auf psychotherapeutische Praxen für gesetzlich Versicherte bedeutet: Das Gesetz verpflichtet keine einzelne Praxis unmittelbar dazu, weniger gesetzlich Versicherte zu behandeln oder ihre Kassenzulassung aufzugeben. Der erwartete Rückgang von Behandlungskapazitäten ist eine fachlich und wirtschaftlich begründete Prognose. Werden zusätzliche Sitzungen nicht oder nur anteilig vergütet, verlieren Praxen den finanziellen Spielraum, diese Kapazitäten dauerhaft vorzuhalten. Hinzu kommen bereits beschlossene Vergütungsabsenkungen. Zum 1. April 2026 wurden die Bewertungen zentraler psychotherapeutischer Leistungen um rund 4,5 Prozent reduziert. Unter Einbeziehung anderer Anpassungen beziffert der GKV-Spitzenverband die durchschnittliche Absenkung auf etwa 2,3 Prozent. Budgetierung und Wegfall der ausdrücklichen Angemessenheitsprüfung schaffen zusätzliche wirtschaftliche Unsicherheit. Ob einzelne Praxen deshalb weniger gesetzlich Versicherte behandeln, ihre Arbeitszeit reduzieren oder in andere Tätigkeitsfelder wechseln, lässt sich nicht für jede Praxis vorhersagen. BPtK, DPtV und bvvp warnen jedoch übereinstimmend vor einem Verlust von Behandlungskapazitäten.

  7. 7

    Was der stärkere Einsatz von Apps und niedrigschwelligen Angeboten für gesetzlich Versicherte bedeutet: Das verabschiedete Gesetz schreibt nicht unmittelbar vor, dass Versicherte anstelle einer Psychotherapie eine App oder ein anderes niedrigschwelliges Angebot erhalten müssen. Die Krankenkassen verfolgen jedoch ausdrücklich das Ziel, digitale, hybride und niedrigschwellige Versorgungsformen stärker einzusetzen. Der vdek erklärt, nicht jede psychische Erkrankung müsse mit einer „klassischen ambulanten Psychotherapie" behandelt werden, und beschreibt Modelle, bei denen Therapie-Apps mit wenigen begleitenden Gesprächen kombiniert werden. Dadurch sollen mit derselben therapeutischen Ressource mehr Menschen erreicht werden. Der GKV-Spitzenverband fordert ebenfalls eine stärkere Steuerung zu niedrigschwelligen Angeboten und Selbsthilfe, wenn aus seiner Sicht keine Richtlinienpsychotherapie erforderlich ist. Digitale Gesundheitsanwendungen können sinnvoll unterstützen. Auch die Psychotherapie-Richtlinie sieht sie als unterstützende Maßnahme vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie bei bestehender Indikation eine persönliche Psychotherapie gleichwertig ersetzen.

  8. 8

    Was ein möglicher stärkerer Verweis auf Medikamente für gesetzlich Versicherte bedeutet: Medikamente können bei bestimmten psychischen Erkrankungen medizinisch sinnvoll sein – allein, ergänzend oder zeitlich begrenzt. Sie sind jedoch nicht generell ein Ersatz für eine indizierte Psychotherapie. Weder das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz noch die genannten Positionspapiere von vdek und GKV-Spitzenverband enthalten eine ausdrückliche Vorgabe, Versicherte anstelle einer Psychotherapie medikamentös zu behandeln. Die Befürchtung, dass Betroffene bei knapper werdenden Psychotherapieplätzen verstärkt auf Medikamente verwiesen werden, beschreibt daher eine mögliche mittelbare Folge und keine unmittelbar beschlossene gesetzliche Maßnahme.

  9. 9

    Was billigere Versorgungsangebote mit geringeren professionellen Standards für gesetzlich Versicherte bedeuten: Krankenkassen diskutieren Versorgungsmodelle, bei denen Menschen mit psychischen Erkrankungen häufiger durch kostengünstigere Angebote versorgt werden sollen. Psychotherapeutische Aufgaben können dabei teilweise von Personen übernommen werden, die nicht über die vollständige Ausbildung, Approbation und fachliche Qualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten verfügen. Approbierte Fachkräfte übernehmen in solchen Modellen mitunter nur noch die Anleitung oder Supervision.

    Für Versicherte ist entscheidend: Beratung, angeleitete Selbsthilfe, Coaching oder psychologisch fundierte Kurzinterventionen können hilfreich sein. Sie unterliegen jedoch nicht zwingend denselben Ausbildungs-, Zulassungs- und Qualitätssicherungsanforderungen wie eine Richtlinienpsychotherapie. Ein günstigeres Angebot wird dadurch nicht zu einer gleichwertigen Behandlung.

    Multiprofessionelle Unterstützung ist sinnvoll, wenn sie eine Psychotherapie ergänzt. Sie wird problematisch, wenn gesetzlich Versicherte trotz bestehender Behandlungsbedürftigkeit auf Angebote mit geringerer fachlicher Qualifikation verwiesen werden, weil diese für das Versorgungssystem billiger sind. Dann erfolgt die Einsparung nicht ohne Folgen: Versicherte erhalten eine andere Leistung mit niedrigeren professionellen Anforderungen.

  10. 10

    Was die Forderungen von vdek und GKV-Spitzenverband für gesetzlich Versicherte bedeuten: Der Verband der Ersatzkassen vertritt die sechs Ersatzkassen. Der GKV-Spitzenverband ist die gesetzliche Interessenvertretung aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene. Beide Organisationen wirken durch Verhandlungen, Stellungnahmen und politische Forderungen an der Gestaltung der Versorgung mit. Der vdek forderte im März 2026 ausdrücklich, psychotherapeutische Leistungen wieder in die Gesamtvergütung einzubeziehen, die jährliche Angemessenheitsprüfung zu streichen und digitale beziehungsweise hybride Versorgungsangebote auszubauen. Der GKV-Spitzenverband forderte bereits 2025, die besondere Vergütungssystematik der Psychotherapie zu beenden und eine stärkere Mengensteuerung einzuführen. Mit der Rückführung in die Gesamtvergütung und der Streichung der Angemessenheitsregelung wurden zwei zentrale Forderungen aufgegriffen. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Vorschläge der Krankenkassen unverändert Gesetz geworden sind.

  11. 11

    Was ein fortbestehender Rechtsanspruch bei sinkender tatsächlicher Verfügbarkeit für gesetzlich Versicherte bedeutet: Gesetzlich Versicherte behalten auch nach der Reform grundsätzlich ihren Rechtsanspruch auf medizinisch notwendige Psychotherapie. Ein rechtlicher Leistungsanspruch garantiert jedoch nicht, dass tatsächlich eine aufnahmebereite Praxis rechtzeitig zur Verfügung steht. Die Budgetierung verändert nicht unmittelbar den gesetzlichen Anspruch, sondern die finanziellen Bedingungen, unter denen Praxen Behandlungen anbieten. Mit der Aussage, der Anspruch könne zunehmend nur noch „auf dem Papier" bestehen, ist daher nicht die rechtliche Abschaffung der Psychotherapie gemeint. Gemeint ist die Gefahr, dass eine gesetzlich geschuldete Leistung praktisch immer schwerer erreichbar wird. Wie stark sich die Wartezeiten tatsächlich erhöhen, hängt von der regionalen Honorarverteilung, möglichen weiteren Ausnahmen und den Reaktionen der Praxen ab. Die Bundespsychotherapeutenkammer erwartet weniger Therapieplätze und längere Wartezeiten. Der GKV-Spitzenverband vertritt dagegen die Position, dass eine allgemeine Ausweitung der Kapazitäten die bestehenden Zugangsprobleme nicht löse, und setzt auf eine stärkere Steuerung der Patientinnen und Patienten.