Berufspolitik · Analyse
Zur Frage des richtigen Vollzeitmaßstabs in der ambulanten Psychotherapie
Psychotherapieverbund
22.04.2026
Schluss mit der „36 Sitzungen = Vollzeit" Fiktion
Kurzfassung
Die Fiktion, ein voller Psychotherapiesitz oder eine Vollzeit-Anstellung entspreche 36 Sitzungen à 50 Minuten pro Woche, ist nicht länger haltbar. Die Rechtsprechung hat diese Zahl nie als normalen Vollzeitmaßstab festgelegt, sondern als Belastungsgrenze in einer vergütungsrechtlichen Modellrechnung. Die Empirie zeigt heute etwas anderes: Real liegt Vollzeitarbeit im psychotherapeutischen Bereich eher bei rund 27 Sitzungen à 50 Minuten pro Woche bei rund 45 Arbeitswochen im Jahr.
36 war nie das Normalmaß
Die berühmte 36 stammt aus dem Bundessozialgericht-Urteil von 1999. Dort wurde im Rahmen einer „fiktiven Berechnung" angenommen, dass die „Belastungsgrenze" eines vollzeitig tätigen Psychotherapeuten bei 36 zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen pro Woche erreicht sei. Im selben Urteil stellt das Gericht aber ausdrücklich klar, dass „35, 36 bzw 38 Stunden reiner Behandlungszeit" gerade nicht die gesamte Arbeitszeit beschreiben, weil Berichte, Anträge und probatorische Sitzungen hinzukommen. Außerdem rechnet das Bundessozialgericht nur mit 43 Wochen des Jahres, weil Feiertage, Urlaub und Fortbildung mitzudenken sind. Das ist eine Grenz- und Modellgröße, keine Beschreibung normaler Vollzeitarbeit. (BSG 1999 – B 6 KA 14/98 R)
Genau darin liegt der Denkfehler des 36er-Mythos:
Belastungsgrenze ist nicht Regelarbeitszeit.
Niemand kann ernsthaft verlangen, dass „Vollzeit" regelmäßig Arbeit bis zur Belastungsgrenze bedeutet.
Auch das Bundessozialgericht hat die 36 später relativiert
2018 hat das Bundessozialgericht selbst klargestellt, bei den 36 Gesprächsleistungen gehe es „nicht um eine Obergrenze, sondern um eine typisierende Betrachtungsweise". 2024 wurde es noch deutlicher: Der Bewertungsausschuss sei nicht verpflichtet, die Vollauslastung auf 36 Wochenstunden festzulegen; diese Grenze sei „nicht zwingend", wenn neben antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen auch andere psychotherapeutische Leistungen berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht sagt also gerade nicht: 36 Sitzungen seien der normale Maßstab von Vollzeit. Es sagt: Diese Zahl war eine historische Modellannahme in einem bestimmten rechtlichen Kontext. (BSG 2018 – B 6 KA 43/17 R) (BSG 2024 – B 6 KA 6/23 R)
Die Praxis arbeitet längst nach einer anderen Realität
Die empirischen Daten sprechen klar gegen die 36er-Formel. Der Jahresbericht 2023 des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung weist für den psychotherapeutischen und psychosomatischen Bereich im Jahr 2022 durchschnittlich 37,4 Wochenarbeitsstunden aus. Davon entfallen 23,1 Zeitstunden auf direkten Patientenkontakt, 5,9 Stunden auf patientenbezogene Tätigkeiten ohne Patient:innen, 6,8 Stunden auf Praxismanagement und 1,5 Stunden auf Fortbildung. Es werden 1.694 Jahresarbeitsstunden je Inhaber:in ausgewiesen. Das sind die einschlägigen empirischen Daten für die reale Arbeitsbelastung im ambulanten Bereich. (Zi 2024, Tab. 10, S. 42; Tab. 7, S. 36)
Rechnet man diese Daten des Zentralinstituts zusammen, ergibt sich ein deutlich anderes Bild als die 36er-Erzählung suggeriert:
- 23,1 Zeitstunden direkter Patientenkontakt entsprechen bei 50-Minuten-Sitzungen 27,7 Sitzungen pro Woche.
- 1.694 Jahresarbeitsstunden geteilt durch 37,4 Wochenarbeitsstunden ergeben rechnerisch rund 45,3 Arbeitswochen pro Jahr.
Das ist politisch hoch relevant:
Die real beobachtete Vollzeitarbeit liegt nicht bei 36 Sitzungen in 43 Wochen, sondern eher bei 27 Sitzungen in rund 45 Arbeitswochen. (Zi 2024, Tab. 7, S. 36; Tab. 10, S. 42)
Auch die Sitzteilungs-Studie bestätigt die 27er-Realität
Die aktuelle Studie zur Teilung psychotherapeutischer Praxissitze kommt zum gleichen Kernbefund: Bei Praxen mit vollem Versorgungsauftrag wurden im Mittel 27,2 50-minütige Sitzungen pro Woche berichtet. Bei Praxen mit zwei hälftigen Versorgungsaufträgen waren es insgesamt 43,0 Sitzungen pro Woche. Das entspricht rechnerisch 21,5 Sitzungen je hälftigem Versorgungsauftrag. Auch diese Daten sprechen klar gegen die 36er-Fiktion: Der empirisch berichtete Umfang psychotherapeutischer Tätigkeit liegt deutlich näher bei rund 21,5 bis 27,2 Sitzungen pro Woche als bei 36. (Hansen & Jacobi 2025, Abstract; Tab. 3) (Auswirkungen der Sitzteilung, Das Gesundheitswesen 2025)
Der Mythos wirkt
Der 36er-Mythos ist nicht bloß eine ungenaue Formel. Er verschiebt Erwartungen. Das ist doppelt schief: rechtlich, weil die 36 nie als allgemeine Normarbeitszeit festgelegt wurden; empirisch, weil die tatsächliche Vollzeitarbeit einschließlich Dokumentation, Anträge, Berichte, Organisation und Fortbildung deutlich darunter liegt. (BSG 1999 – B 6 KA 14/98 R)
Wer 36 Sitzungen als normalen Vollzeitmaßstab ausgibt, normalisiert damit Arbeit an der Belastungsgrenze.
Unsere politische Forderung: Rechnet endlich mit der Realität
Die gesundheitspolitische Konsequenz ist klar:
Die Formel „36 Sitzungen = Vollzeit" darf nicht länger Grundlage von Planung, Ausschreibungen, Honorarargumenten oder impliziten Erwartungshaltungen sein.
Stattdessen muss Vollzeittätigkeit in der ambulanten Psychotherapie an der realen Gesamtarbeitszeit gemessen werden: also an direktem Patientenkontakt plus Dokumentation, Anträgen, Berichten, Praxismanagement, patientenbezogener Arbeit ohne Anwesenheit der Patient:innen und Fortbildung. Genau das bildet der Jahresbericht 2023 des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung ab. (Zi 2024, Tab. 10, S. 42)
Deshalb fordern wir:
Für die politische, planerische und kommunikative Praxis muss ein Referenzwert von rund 27 Sitzungen à 50 Minuten pro Woche als realitätsnaher Vollzeitmaßstab zugrunde gelegt werden — und zwar auf Basis realer Arbeitsbelastung von rund 45 Arbeitswochen pro Jahr, nicht auf Basis einer alten Belastungsgrenze von 36 Sitzungen in 43 Wochen.
Fazit: Die 36er-Formel ist nicht länger haltbar
Die Rechtsprechung hat die 36 nie als normalen Vollzeitmaßstab festgelegt. Sie hat eine historische Belastungsgrenze für eine vergütungsrechtliche Modellrechnung beschrieben. Die Empirie zeigt heute etwas anderes: reale Vollzeitarbeit liegt im psychotherapeutischen Bereich eher bei 27 Sitzungen pro Woche. Wer trotzdem weiter mit 36 rechnet, beschreibt nicht die Realität der Versorgung, sondern hält an einer überholten Fiktion fest. (BSG 1999 – B 6 KA 14/98 R)
36 Sitzungen sind nicht Vollzeit.
36 Sitzungen in 43 Wochen markieren eine Belastungsgrenze.
Fair sind 27 Sitzungen in 45 Wochen.
Vielen Dank für wichtige Vorarbeiten und Impulse an Teresa Malberg, Nora Hoffmann und Dr. Nicole Heigl (Offener Brief, 2026) .
Literatur
- 1.Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.1999 – B 6 KA 14/98 R. → Urteil B 6 KA 14/98 R
- 2.Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2018 – B 6 KA 43/17 R. → Urteil B 6 KA 43/17 R
- 3.Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2024 – B 6 KA 6/23 R. → Urteil B 6 KA 6/23 R
- 4.Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) (2024): Zi-Praxis-Panel. Jahresbericht 2023. Berlin. Einschlägig: Tab. 7, S. 36 und Tab. 10, S. 42. → Jahresbericht 2023
- 5.Hansen, D.; Jacobi, M. (2025): Auswirkungen der zunehmenden Teilung von psychotherapeutischen Praxissitzen auf die Versorgungskapazität. Das Gesundheitswesen, online ahead of print, DOI 10.1055/a-2752-0250. → Auswirkungen der Sitzteilung, Das Gesundheitswesen 2025