Psychotherapieverbund

EinordnungDie Beiträge in diesem Bereich geben die Perspektive der Herausgeber:innen wieder, nicht notwendigerweise die aller im Verbund gelisteten Psychotherapeut:innen.

BerufspolitikAnalyse5. Juli 2026

Gekaufte Ruhe, verlorene Versorgung

Finanzielle Entlastung der Kommunen gegen politischen Einfluss: ein schlechter Deal für die psychotherapeutische Versorgung.

Zusammenfassung

Während der Bund den Ländern finanzielle Entlastung verspricht, droht ihnen zugleich der Verlust ihres Gestaltungsspielraums in der psychotherapeutischen Versorgung. Im neuesten Gesetzentwurf zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz werden landesspezifische Lösungen weiter zurückgedrängt. Verkaufen die Länder ihren Gestaltungsspielraum und geben ihren Einfluss auf Versorgungspolitik ab? Am Ende zahlen gesetzlich Versicherte den Preis.

Die Bundesregierung verhandelt nun seit einigen Wochen das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz, das in der aktuellen Form die psychotherapeutische Versorgung massiv gefährden wird12. Der Bundesrat läuft bereits Sturm und stellt sich gegen das Gesetzesvorhaben3 – zu Recht!

Was hat sich seit dieser Gegenreaktion des Bundesrats getan? Im neuen Gesetzentwurf vom 26.05.2026 hat sich im Wesentlichen geändert:

Änderungen im Regierungsentwurf vom 26.05.2026

  1. 1.Krankengeldkürzung gestrichender härteste Eingriff bei Versicherten wurde zurückgenommen.
  2. 2.Familienversicherungs-Zuschlag gesenktvon 3,5 % auf 2,5 %.
  3. 3.Gesamtentlastung reduziertvon bis zu 42,8 Mrd. Euro auf 38,1 Mrd. Euro im Jahr 2030.
  4. 4.Bundesfinanzierung neu sortierthöhere Beiträge für Grundsicherungsbeziehende, aber zugleich geringerer Bundeszuschuss.
  5. 5.BBG und Versicherungspflichtgrenze angehoben
  6. 6.Zuzahlungen, Zahnersatzkürzung, Grundlohnratenbindung und viele Leistungskürzungen bleiben im Kern erhalten.

Aber vieles bleibt auch unverändert, wie beispielsweise die Teilkrankschreibung (insbesondere für Erkrankungen wie die der Psyche). Und bei der Psychotherapie? Trotz massivster Proteste kommt noch einmal eine Verschärfung: Der bisherige Spielraum bundeslandspezifischer Lösungen bei der Versorgung psychisch Kranker soll wegfallen.

1

Schon im ersten Referentenentwurf: neue gedeckelte §-87d-Töpfe

Der erste Referentenentwurf enthielt bereits den neuen § 87d. Dort steht schon:

Die KVen und Krankenkassen auf Landesebene vereinbaren jährlich eine Gesamtvergütung für Vorsorge-/Präventionsleistungen und eine weitere Gesamtvergütung für sonstige bisher extrabudgetäre Leistungen. Die Krankenkassen zahlen diese mit befreiender Wirkung an die KV.

Auch die Deckelung über § 71, also die Orientierung an der Grundlohnsumme, war bereits enthalten. Für 2027 sollte das Ausgabenvolumen von 2025 fortgeschrieben werden; für 2027 und Folgejahre sollte § 71 Abs. 1 bis 3 gelten.

Die Grundidee „extrabudgetär, aber künftig als gedeckelter Gesamtvergütungstopf" war schon im ersten Referentenentwurf enthalten.

2

Ebenfalls im ersten Referentenentwurf: nur wenige Leistungen bleiben voll extrabudgetär

Auch die Ausnahmeliste war bereits praktisch identisch: nichtärztliche Dialyseleistungen, neue Leistungen für zwei Kalenderjahre, Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit und kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung sollten weiterhin vollständig zu Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden.

Psychotherapie allgemein, also Richtlinienpsychotherapie, wurde dort nicht als pauschale Ausnahme genannt.

3

Ebenfalls im ersten Referentenentwurf: Landesebene soll ihren freien Spielraum verlieren

Der Referentenentwurf sagte in der Begründung zu § 87a ausdrücklich: Die bisherige Regelung, nach der Vertragspartner auf Landesebene weitere Leistungen außerhalb der MGV vereinbaren konnten, werde ersatzlos gestrichen, die Vereinbarung darüber hinausgehender extrabudgetärer Leistungen auf Landesebene ist ausgeschlossen.

Das bedeutet: Länderspezifische Honorarvertragslisten mit weiteren extrabudgetären/förderungswürdigen Leistungen könnten nicht einfach wie bisher frei fortgeführt werden.

4

Was der Regierungsentwurf jetzt zusätzlich verschärft

Erstens wurde in den Gesetzestext von § 87d Abs. 1 zusätzlich aufgenommen:

§ 87a Absatz 5 Satz 7 gilt entsprechend.

Die Begründung erklärt, was das bedeutet: Dadurch gelten Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Aufteilung zwischen Krankenkassen und zur Bereinigung insbesondere zu Selektivverträgen, ASV und § 115f auch für diese neuen §-87d-Gesamtvergütungen.

Das war im Referentenentwurf noch nicht so ausdrücklich ausformuliert; dort findet sich der für psychotherapeutische Leistungen relevante Begriff „Selektivverträge" in diesem Zusammenhang nicht.

Zweitens wurde im Regierungsentwurf ein neuer Absatz 5 ergänzt: Die Auswirkungen auf Versorgung, Mengen und Ressourcen sollen jährlich analysiert und veröffentlicht werden.

Bestehende Analysen werden nicht berücksichtigt5. Dafür scheinen finanzielle Mittel für neue Analysen zur Verfügung zu stehen.

Drittens ist die Begründung schärfer geworden: Im Regierungsentwurf steht ausdrücklich, dass bisher auf Landesebene vereinbarte extrabudgetäre Leistungen in die MGV zurückzuführen seien, weil mit § 87d die Rechtsgrundlage für solche Vereinbarungen entzogen werde.

Kurz gefasst

Der Ton in Richtung Bundesländer wird noch einmal schärfer

Die Bereinigung zu Selektivverträgen, ASV und § 115f wird ausdrücklich angebunden. Ferner kommt eine sicherlich erneut kostenaufwändige Versorgungsanalyse hinzu. Zudem sagt die Begründung noch klarer, dass bisherige landesbezogene extrabudgetäre Vereinbarungen in die MGV zurückzuführen sind.

Die nächste Änderung des Gesetzesentwurfs könnte mit der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses beziehungsweise der 2./3. Lesung im Bundestag kommen.

Gleichzeitig kündigt der Bundeskanzler aber an, dass für Gesetze auf Bundesebene zukünftig auch der Bund und nicht die Bundesländer aufkommen müssen6 – ein Erfolg für die Bundesländer. Vor dem Hintergrund des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes drängt sich jedoch eher ein anderer Blick auf: Es bleibt zu hoffen, dass die Länder nicht gerade dabei sind, ihren Gestaltungsspielraum zu verkaufen.

Gerade bei Kindern und Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen sieht der Bundeskanzler Einsparmöglichkeiten7. Im Koalitionsvertrag sollte ursprünglich gerade die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der Psychotherapie verbessert werden4.

Aber die Macht wandert nicht nur gen Berlin, sondern auch zum G-BA, wenn man sich im aktuellen Referentenentwurf beispielsweise „Zu Nummer 34 (§ 87d)" genauer ansieht: Ausschließlich der Bewertungsausschuss kann Kriterien festlegen, nach denen weitere Leistungen ausnahmsweise vollständig extrabudgetär bleiben dürfen. Dafür müssen sie aber nachweislich Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit deutlich verbessern, und es muss begründet sein, warum eine Vergütung innerhalb der MGV oder innerhalb der neuen §-87d-Gesamtvergütung nicht ausreicht. Ob hier wohl die bestehenden Studien zur Wirksamkeit von Psychotherapie herangezogen werden?

Abschließend also die Frage:

Was bleibt, wenn die Länder nicht mehr über die psychotherapeutische Versorgung mitentscheiden dürfen, Verträge wie die Selektivverträge gestrichen sind und somit auch die Fachgruppenvertreter in den gemeinsamen Honorarverhandlungen beim G-BA geschwächt sind? Der Spitzenverband der Krankenkassen, der erst kürzlich die Honorare für psychotherapeutische Leistungen abwertete, wird jedenfalls gestärkt hervorgehen. Wird Psychotherapie zur Selbstzahlerleistung?