Berufspolitik · Strategiepapier · 17. Juli 2026
Ende des ReagierensPsychotherapie gemeinsam sichern und gestalten
Ein Strategiepapier für mehr politischen Einfluss, rechtliche Durchsetzungskraft und eine zukunftsfähige Versorgung
Psychotherapeutische Versorgung ist weder selbstverständlich noch dauerhaft gesichert. Dieses Strategiepapier zeigt, welche Hebel historisch wirksam waren und künftig gezielt genutzt werden müssen: entscheidungsrelevante Forschung, strategische Rechtsprechung, Präsenz in Schlüsselpositionen, gesellschaftliche Mobilisierung und eigene Reformkonzepte.
Psychotherapie ist heute Teil der Gesundheitsversorgung, weil ihre Wirksamkeit belegt, ihre Finanzierung vor Gericht erstritten und ihre Bedeutung politisch durchgesetzt wurde.
Gute psychotherapeutische Versorgung ist deshalb kein Anliegen eines einzelnen Berufsstands. Sie betrifft Patientinnen und Patienten, Angehörige und die gesamte Gesellschaft.
Jetzt gilt es, aus Protest dauerhaften Einfluss zu machen – mit belastbaren Studien, eigenen Konzepten für eine gute Versorgung, klaren politischen Forderungen, rechtlichen Schritten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in zentralen politischen und institutionellen Positionen.
Gemeinsam die Versorgung von morgen gestalten.
Wir erleben derzeit zweierlei: Zum einen übernimmt die Bundesregierung Vorschläge ihrer FinanzKommission Gesundheit selektiv. Maßnahmen zur Psychotherapie wurden von der Kommission der Kategorie B mit unsicheren oder potenziell negativen Auswirkungen auf Versorgung und Zugang zugeordnet, fanden aber dennoch Eingang in das Gesetzgebungsverfahren.2FinanzKommission Gesundheit (2026): Erster Bericht – Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027. Einordnung der Psychotherapie-Maßnahmen in Kategorie B.3Bundesregierung (2026): Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, Bundestagsdrucksache 21/6130. Zum anderen wird die öffentliche Debatte durch verzerrte Vergleiche und irreführende Deutungen geprägt. Die Bundespsychotherapeutenkammer spricht ausdrücklich von einer „Desinformationskampagne" des GKV-Spitzenverbandes.4Benecke, A. (2026, 9. April): BPtK kritisiert Desinformationskampagne des GKV-Spitzenverbandes. Pressestatement der Bundespsychotherapeutenkammer.
Umso wichtiger ist es, politische Entscheidungen nicht nur nachträglich zu kommentieren, sondern Daten, Kommunikation und rechtliche Kontrolle frühzeitig selbst zu organisieren.
Was historisch funktioniert hat – und was daraus folgt
1. Evidenz schaffen, die politische Entscheidungen ermöglicht
Annemarie Dührssen untersuchte die Behandlungsergebnisse von 1.004 Patientinnen und Patienten.5Dührssen, A. (1962): Katamnestische Ergebnisse bei 1.004 Patienten nach analytischer Psychotherapie. Zeitschrift für Psychosomatische Medizin, 8, 94–113. Gemeinsam mit Eduard Jorswieck zeigte sie anschließend nicht nur therapeutische Effekte, sondern auch den sozialmedizinischen und wirtschaftlichen Nutzen von Psychotherapie.6Dührssen, A. & Jorswieck, E. (1965): Eine empirisch-statistische Untersuchung zur Leistungsfähigkeit psychoanalytischer Behandlung. Der Nervenarzt, 36, 166–169. Diese Forschung bereitete die Aufnahme der Psychotherapie in die GKV-Versorgung vor.
Unsere Strategie: Universitäten dürfen die Zukunft der psychotherapeutischen Versorgung nicht allein Politik, Krankenkassen und Verbänden überlassen. Gefragt ist nicht irgendeine Forschung, sondern Evidenz zu den Fragen, über die politisch entschieden wird: Welche Folgen haben Wartezeiten, Budgetierung und Praxisaufgaben? Welche Kosten entstehen durch Arbeitsunfähigkeit, Chronifizierung und stationäre Behandlung? Wie unterscheiden sich Qualität, Kontinuität und Kosten verschiedener Versorgungsstrukturen? Zugleich müssen bereits vorliegende Erkenntnisse verständlich und öffentlich wirksam vermittelt werden.
2. Geeignete Präzedenzfälle erstreiten
Gerichte waren zentrale Motoren der Professionalisierung. Das Bundessozialgericht erkannte 1964 nicht willentlich überwindbare seelische Störungen als Krankheit an.7Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 1964 – 11/1 RA 158/61. Die Rechtsprechung der 1980er-Jahre stärkte Kostenerstattungsansprüche, wenn eine notwendige Behandlung im regulären System tatsächlich nicht verfügbar war.8Bundessozialgericht, Urteile vom 9. März 1982 – 3 RK 43/80 und vom 17. August 1982 – 3 RK 46/80. 1993 erhöhte das BSG mit seiner Rechtsprechung zum Delegationsverfahren den Druck auf den Gesetzgeber, die Stellung psychologischer Psychotherapeuten gesetzlich zu ordnen.9Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 1993 – 6 RKa 21/91. Die Honorarurteile ab 1999 verpflichteten die Selbstverwaltung schließlich, die Besonderheiten zeitgebundener und nicht beliebig ausweitbarer psychotherapeutischer Leistungen zu berücksichtigen.10Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Januar 1999 – B 6 KA 46/97 R; Urteil vom 25. August 1999 – B 6 KA 14/98 R.
Unsere Strategie: Nicht nur individuell klagen. Geeignete Musterfälle auswählen, gemeinsam finanzieren und auf Urteile zielen, die Vergütung, Versorgungszugang und berufliche Eigenständigkeit strukturell verändern.
3. Schlüsselpositionen besetzen und Institutionen aufbauen
Alexander Mitscherlich passt in dieses Muster, weil er nicht nur fachlich argumentierte, sondern institutionelle Strukturen schuf: Mit politischer Unterstützung und externer Finanzierung setzte er gegen den Widerstand der Psychiatrie die erste universitäre Abteilung für Psychotherapie und Psychosomatik in Heidelberg durch.11Roelcke, V. (2012): Arbeiten zur Geschichte der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland, insbesondere zur universitären Institutionalisierung der Psychotherapie nach 1945.
Ursula Lehr nutzte ihre Position als Psychologin und Bundesgesundheitsministerin, um das Forschungsgutachten zum Psychotherapeutengesetz auf den Weg zu bringen. Es verband Versorgungsanalyse, Qualifikationsstandards, Qualitätssicherung, Berufsrecht und Finanzierung zu einem politisch verwendbaren Gesamtkonzept.12Meyer, A.-E., Richter, R., Grawe, K., Graf von der Schulenburg, J.-M. & Schulte, B. (1991): Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes.
Auch Horst Seehofer war ein wichtiger politischer Türöffner – allerdings kein vorbehaltloser Anwalt psychotherapeutischer Interessen. Der ungeregelte Zustand war politisch und rechtlich kaum noch haltbar: Psychologische Psychotherapeuten behandelten längst GKV-Patienten, blieben jedoch vom Arztvorbehalt, vom Delegationsverfahren oder von Sonderwegen der Kostenerstattung abhängig. Seehofers Ministerium wollte deshalb einen staatlich geregelten Heilberuf mit einheitlicher Ausbildung, Approbation, Qualitätssicherung und regulärem GKV-Zugang schaffen. Zugleich verband Seehofer die Anerkennung mit Budgetierung und zunächst erheblichen Zuzahlungen. Dass das Gesetz schließlich ohne den sogenannten „Strafzoll für die Seele" verabschiedet wurde, war Ergebnis weiteren politischen Drucks.13Schulte, D. (2021): Der lange Weg zum Psychotherapeutengesetz: Vier Stationen in drei Jahrzehnten.
Unsere Strategie: Es reicht nicht, Entscheidungsträger zu überzeugen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen selbst Entscheidungsträger werden und zugleich dauerhafte Institutionen aufbauen.
4. Gesellschaftliche Gelegenheitsfenster nutzen
Psychotherapie wurde immer dann gestärkt, wenn das bestehende System sichtbare Probleme nicht mehr lösen konnte: Ärztemangel, fehlende Behandlungsplätze, Psychiatriekritik, Versorgungsdefizite und ein ungeregelter Markt psychotherapeutischer Angebote schufen politischen Handlungsdruck.13Schulte, D. (2021): Der lange Weg zum Psychotherapeutengesetz: Vier Stationen in drei Jahrzehnten. Psychologinnen und Psychologen konnten Verantwortung übernehmen, weil sie qualifizierte Lösungen für reale Versorgungslücken anboten.
Unsere Strategie: Für Ärztemangel, ländliche Unterversorgung, steigenden Behandlungsbedarf und ineffiziente Versorgungswege müssen fertige Alternativen vorliegen – mit Gesetzestexten, Finanzierung, Qualitätsstandards und Umsetzungsplan. Wer die praktikable Lösung vorlegt, gestaltet.
5. Mobilisierung in politische Macht übersetzen
Mehr als eine halbe Million Unterstützerinnen und Unterstützer innerhalb von 67 Stunden zeigen, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten weit über den eigenen Berufsstand hinaus gesellschaftliche Unterstützung organisieren können.1Psychotherapieverbund (2026): Dokumentation der Aktion gegen die geplanten Einschränkungen der psychotherapeutischen Versorgung, 596.756 Unterstützungen innerhalb von 67 Stunden. Eigene Kampagnendokumentation. Doch Reichweite allein verändert noch keine Strukturen.
Unsere Strategie: Jede Mobilisierung braucht einen politischen Anschluss: präzise Forderungen, parlamentarische Initiativen, Anhörungen, Studienaufträge, Musterklagen, Bündnispartner und Personen, die das Anliegen innerhalb der entscheidenden Institutionen weitertragen.
Unsere rechtliche Grundlage – und unser Gestaltungsauftrag
Die psychotherapeutische Versorgung beruht auf einer verfassungsrechtlich gebundenen Normenhierarchie. Das Grundgesetz legitimiert und begrenzt die staatliche Gesundheits- und Sozialgesetzgebung, insbesondere durch Sozialstaatsprinzip, Gleichheitsgebot, Berufsfreiheit, Schutz von Leben und Gesundheit sowie effektiven Rechtsschutz.14Grundgesetz: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und 19 sowie Art. 87 Abs. 2 GG.
Das SGB V begründet den Anspruch auf Krankenbehandlung, ordnet Psychotherapie der gesundheitlichen Versorgung zu und überträgt der gemeinsamen Selbstverwaltung konkrete Regelungsbefugnisse.15Sozialgesetzbuch V: insbesondere §§ 12, 27, 28 Abs. 3, 70, 72, 87, 91, 92, 94, 95 und 95c SGB V. Das SGB IV bestimmt die organisatorischen Grundlagen der sozialrechtlichen Selbstverwaltung.16Sozialgesetzbuch IV: insbesondere § 29 SGB IV. Das Psychotherapeutengesetz regelt Qualifikation und Approbation; Psychotherapie-Richtlinie, Psychotherapie-Vereinbarung und EBM konkretisieren Versorgung und Vergütung.17Psychotherapeutengesetz; Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses; Psychotherapie-Vereinbarung; Einheitlicher Bewertungsmaßstab.
Diese untergesetzlichen Regelungen dürfen die gesetzlichen Vorgaben lediglich ausfüllen – nicht politisch oder wirtschaftlich beliebig ersetzen. Gerade weil die Selbstverwaltung verbindlich über Versorgung und Vergütung entscheidet, ist sie an Gesetz, Grundrechte, Verhältnismäßigkeit, wissenschaftliche Evidenz und gerichtliche Kontrolle gebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenzen unter anderem für die demokratische Legitimation funktionaler Selbstverwaltung, gesundheitliche Leistungsansprüche, Berufsfreiheit, Patientenschutz und gerichtlichen Rechtsschutz konkretisiert.18Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 und 2 BvL 6/98.19Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98.20Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 BvR 2056/12.21Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. August 2018 – 1 BvR 1780/17.22Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 28. Juli 1999 – 1 BvR 1006/99 und 1 BvR 1056/99.
Wir haben gezeigt, dass wir mobilisieren können. Jetzt gilt es, relevante Evidenz zu verbreiten und weiterzuentwickeln, Präzedenzfälle zu erstreiten, Schlüsselpositionen zu besetzen und fertige Reformkonzepte vorzulegen – bevor andere über unsere Zukunft entscheiden.
Gegenwartsprobe 2026 – innere Voraussetzungen
Das zentrale Defizit ist derzeit nicht fehlendes Engagement, sondern die unzureichende Übersetzung von Engagement in dauerhaften Einfluss.
Vorfeldsteuerung: Öffentlich sichtbar wurde die Gegenwehr vor allem, nachdem die 4,5-prozentige Kürzung beschlossen und das Gesetzgebungsverfahren bereits weit fortgeschritten war. Stellungnahmen, Demonstrationen und Warnungen waren stark, kamen aber vielfach erst in der entscheidenden Schlussphase.
Gemeinsame Interessenvertretung: Kammern, Berufsverbände, Fachgesellschaften und Initiativen arbeiten vielfach nebeneinander. Dadurch entstehen zahlreiche fachlich richtige Stellungnahmen, aber selten eine erkennbare gemeinsame Kampagnenführung mit wenigen identischen Forderungen, abgestimmten Rollen und einem verbindlichen Zeitplan.
Einfluss in der Selbstverwaltung: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben im G-BA keinen eigenen stimmberechtigten Sitz. Die BPtK kann nur bei bestimmten Themen mitberaten und besitzt kein eigenes Antragsrecht.23Gemeinsamer Bundesausschuss (2026): Mitglieder und Gremien – Beteiligungs- und Entscheidungsrechte im G-BA. In der 60-köpfigen KBV-Vertreterversammlung sind sechs Sitze ausdrücklich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zugeordnet.24Kassenärztliche Bundesvereinigung (2026): Vertreterversammlung der KBV – Zusammensetzung und Aufgaben.
Abhängigkeit von dominierenden Institutionen: Den erfolgreichen Eilantrag gegen die Honorarkürzung stellte nicht eine psychotherapeutische Organisation, sondern die KBV als gesetzliche Sachwalterin auch der Interessen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.25Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2026 – L 7 KA 11/26 KL ER. Diese Unterstützung war entscheidend, zeigt aber zugleich, dass der Berufsstand seine zentralen Vergütungsrechte nicht vollständig aus eigener institutioneller Kraft durchsetzen kann.
Professionelle Dauerinfrastruktur: Die BPtK weist im Lobbyregister 2,94 Vollzeitstellen und 490.001 bis 500.000 Euro für Interessenvertretung aus.26Deutscher Bundestag (2026): Lobbyregister – Bundespsychotherapeutenkammer, Registernummer R001250. 2,94 VZÄ, 490.001–500.000 €. Bei der DPtV sind es 1,16 Vollzeitstellen und 70.001 bis 80.000 Euro.27Deutscher Bundestag (2026): Lobbyregister – Deutsche PsychotherapeutenVereinigung e. V., Registernummer R001553. 1,16 VZÄ, 70.001–80.000 €. Dem stehen allein bei der Bundesärztekammer 24,61 Vollzeitstellen und rund 3,92 Millionen Euro gegenüber.28Deutscher Bundestag (2026): Lobbyregister – Bundesärztekammer, Registernummer R002002. 24,61 VZÄ, rund 3,92 Millionen €. Hinzu kommen finanzstarke Organisationen wie SpiFa, Hartmannbund, Marburger Bund und zahlreiche ärztliche Fachverbände.29Deutscher Bundestag (2026): Lobbyregister – Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e. V., Registernummer R001177.30Deutscher Bundestag (2026): Lobbyregister – Hartmannbund – Verband der Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V., Registernummer R002740.
Die psychotherapeutische Interessenvertretung ist damit nicht nur kleiner und zersplitterter. Sie muss auch innerhalb von Strukturen agieren, in denen die Ärzteschaft institutionell deutlich stärker verankert ist.
Kommunikation nach außen: Begriffe wie „Honorarkürzung" und „Wertschätzung" mobilisieren den Berufsstand, erreichen Patientinnen, Patienten und Öffentlichkeit aber nur begrenzt. Politisch wirksamer sind die konkreten Folgen: weniger Therapieplätze, längere Wartezeiten, mehr Chronifizierung, Arbeitsunfähigkeit und stationäre Behandlungen.
Dauerhafte Gegenöffentlichkeit: Die BPtK hat die Darstellungen des GKV-Spitzenverbandes klar als Desinformation benannt und fachlich widerlegt.4Benecke, A. (2026, 9. April): BPtK kritisiert Desinformationskampagne des GKV-Spitzenverbandes. Pressestatement der Bundespsychotherapeutenkammer. Es fehlt jedoch eine ständig arbeitsfähige Struktur, die solche Narrative vor ihrer politischen und medialen Verbreitung erkennt, Daten kurzfristig prüft und verständliche Gegenbotschaften über Medien, Patientenorganisationen und unabhängige Fachleute verbreitet.
Psychotherapeutische Berufspolitik ist fachlich kompetent und mobilisierungsfähig, aber noch zu reaktiv, organisatorisch zersplittert, institutionell abhängig und kommunikativ häufig zu stark auf den eigenen Berufsstand ausgerichtet.
Nötig ist eine gemeinsame strategische Infrastruktur für Frühwarnung, Forschung, Recht, Politik und öffentliche Kommunikation – mit wenigen gemeinsamen Zielen, einem Musterklagefonds, gezielten Studien und einem systematischen Aufbau von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Schlüsselpositionen.
Gegenwartsprobe 2026 – äußere Auseinandersetzung
Der aktuelle Konflikt bestätigt das historische Muster: Öffentliche Mobilisierung, fachliche Gegenaufklärung und strategische Rechtsprechung wirken zusammen.
Die BPtK bezeichnet die Kommunikation des GKV-Spitzenverbandes ausdrücklich als „Desinformationskampagne" und benennt drei zentrale Verzerrungen: Verglichen wurden nicht die realen Einnahmen psychotherapeutischer Praxen, sondern die theoretisch erzielbaren Einnahmen einer maximal ausgelasteten Musterpraxis; Einnahmen der ärztlichen Vergleichsgruppe außerhalb der GKV blieben unberücksichtigt; zudem wurden psychotherapeutische Werte aus dem Jahr 2026 mit ärztlichen Daten aus dem Jahr 2024 verglichen.4Benecke, A. (2026, 9. April): BPtK kritisiert Desinformationskampagne des GKV-Spitzenverbandes. Pressestatement der Bundespsychotherapeutenkammer.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzte am 9. Juli 2026 die sofortige Vollziehung der 4,5-prozentigen Kürzung aus. Es sah insbesondere im Vergleich unterschiedlicher Bezugsjahre eine methodische Verzerrung. Über die Rechtmäßigkeit in der Hauptsache ist noch nicht entschieden.25Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2026 – L 7 KA 11/26 KL ER.
Besonders problematisch ist dies als Krise der Selbstverwaltung. Der GKV-Spitzenverband ist keine private Lobbyorganisation, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein zentraler Träger der gemeinsamen Selbstverwaltung.31GKV-Spitzenverband (2026): Organisation des GKV-Spitzenverbandes sowie Informationen zu Selbstverwaltung, Solidarität und Sachleistung. Er gestaltet verbindliche Regeln und Vergütungen mit und war unmittelbar am angegriffenen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses beteiligt.
Wenn ein solcher Akteur Einsparungen mit verzerrten Darstellungen legitimiert, beschädigt dies nicht nur eine Berufsgruppe, sondern die fachliche Glaubwürdigkeit und demokratische Legitimation der Selbstverwaltung.
Unsere Strategie: Falschbehauptungen sofort dokumentieren und öffentlich korrigieren, Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen und zugleich gesetzliche Transparenz, unabhängige Datengrundlagen und stärkere psychotherapeutische Beteiligung in den Gremien der Selbstverwaltung durchsetzen.
Der Erfolg von 2026 zeigt erneut: Recht wird nicht automatisch gewahrt – es muss strategisch genutzt werden.
- 1↑Psychotherapieverbund (2026): Dokumentation der Aktion gegen die geplanten Einschränkungen der psychotherapeutischen Versorgung, 596.756 Unterstützungen innerhalb von 67 Stunden. Eigene Kampagnendokumentation.
- 2↑FinanzKommission Gesundheit (2026): Erster Bericht – Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027. Einordnung der Psychotherapie-Maßnahmen in Kategorie B.
- 3↑Bundesregierung (2026): Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, Bundestagsdrucksache 21/6130.
- 4↑Benecke, A. (2026, 9. April): BPtK kritisiert Desinformationskampagne des GKV-Spitzenverbandes. Pressestatement der Bundespsychotherapeutenkammer.
- 5↑Dührssen, A. (1962): Katamnestische Ergebnisse bei 1.004 Patienten nach analytischer Psychotherapie. Zeitschrift für Psychosomatische Medizin, 8, 94–113.
- 6↑Dührssen, A. & Jorswieck, E. (1965): Eine empirisch-statistische Untersuchung zur Leistungsfähigkeit psychoanalytischer Behandlung. Der Nervenarzt, 36, 166–169.
- 7↑Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 1964 – 11/1 RA 158/61.
- 8↑Bundessozialgericht, Urteile vom 9. März 1982 – 3 RK 43/80 und vom 17. August 1982 – 3 RK 46/80.
- 9↑Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 1993 – 6 RKa 21/91.
- 10↑Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Januar 1999 – B 6 KA 46/97 R; Urteil vom 25. August 1999 – B 6 KA 14/98 R.
- 11↑Roelcke, V. (2012): Arbeiten zur Geschichte der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland, insbesondere zur universitären Institutionalisierung der Psychotherapie nach 1945.
- 12↑Meyer, A.-E., Richter, R., Grawe, K., Graf von der Schulenburg, J.-M. & Schulte, B. (1991): Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes.
- 13↑Schulte, D. (2021): Der lange Weg zum Psychotherapeutengesetz: Vier Stationen in drei Jahrzehnten.
- 14↑Grundgesetz: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und 19 sowie Art. 87 Abs. 2 GG.
- 15↑Sozialgesetzbuch V: insbesondere §§ 12, 27, 28 Abs. 3, 70, 72, 87, 91, 92, 94, 95 und 95c SGB V.
- 16↑Sozialgesetzbuch IV: insbesondere § 29 SGB IV.
- 17↑Psychotherapeutengesetz; Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses; Psychotherapie-Vereinbarung; Einheitlicher Bewertungsmaßstab.
- 18↑Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 und 2 BvL 6/98.
- 19↑Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98.
- 20↑Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 BvR 2056/12.
- 21↑Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. August 2018 – 1 BvR 1780/17.
- 22↑Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 28. Juli 1999 – 1 BvR 1006/99 und 1 BvR 1056/99.
- 23↑Gemeinsamer Bundesausschuss (2026): Mitglieder und Gremien – Beteiligungs- und Entscheidungsrechte im G-BA.
- 24↑Kassenärztliche Bundesvereinigung (2026): Vertreterversammlung der KBV – Zusammensetzung und Aufgaben.
- 25↑Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2026 – L 7 KA 11/26 KL ER.
- 26↑Deutscher Bundestag (2026): Lobbyregister – Bundespsychotherapeutenkammer, Registernummer R001250. 2,94 VZÄ, 490.001–500.000 €.
- 27↑Deutscher Bundestag (2026): Lobbyregister – Deutsche PsychotherapeutenVereinigung e. V., Registernummer R001553. 1,16 VZÄ, 70.001–80.000 €.
- 28↑Deutscher Bundestag (2026): Lobbyregister – Bundesärztekammer, Registernummer R002002. 24,61 VZÄ, rund 3,92 Millionen €.
- 29↑Deutscher Bundestag (2026): Lobbyregister – Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e. V., Registernummer R001177.
- 30↑Deutscher Bundestag (2026): Lobbyregister – Hartmannbund – Verband der Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V., Registernummer R002740.
- 31↑GKV-Spitzenverband (2026): Organisation des GKV-Spitzenverbandes sowie Informationen zu Selbstverwaltung, Solidarität und Sachleistung.