Berufspolitik · Analyse · 26. September 2026

Streichung der Angemessenheitsprüfung: Interne BMG-Vorlage weist auf frühe Planung hinEine Einordnung mit Forderungen an den Gesetzgeber

Kurzfassung

Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag die gesetzliche Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Honorare gestrichen. Der Änderungsantrag dazu war erst fünf Tage zuvor bekannt geworden, nach der Anhörung des Gesundheitsausschusses, die sich noch auf den Regierungsentwurf ohne diese Streichung bezogen hatte. Eine interne Entscheidungsvorlage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die dem Psychotherapieverbund nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegt, zeigt, dass die Streichung spätestens seit dem 9. Juni vorbereitet war, als inhaltlich/technische Folge der Budgetierung. Mit der zugleich beschlossenen Entschließung haben die Koalitionsfraktionen selbst Korrekturbedarf am Beitragssatzstabilisierungsgesetz festgestellt. Die Korrektur muss die Honorare wieder verbindlich schützen.

Was die Angemessenheitsprüfung geschützt hat

Psychotherapeutische Leistungen werden zeitgebunden und persönlich erbracht. Anders als in anderen Fachgruppen lässt sich die Leistungsmenge nicht beliebig ausweiten, denn eine Therapiestunde dauert 50 Minuten. Das Bundessozialgericht hat daraus einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit abgeleitet. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung in § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V übernommen; auf dieser Grundlage überprüft der Bewertungsausschuss die Angemessenheit jährlich. Eine zweite Vorschrift (§ 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V) verpflichtete die Kassenärztlichen Vereinigungen, diesen Schutz auch bei der Verteilung des Honorars einzuhalten.1§ 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V (a. F.) verpflichtete den Bewertungsausschuss, bei psychotherapeutischen Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten; § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V (a. F.; in der BMG-Vorlage als Satz 3 bezeichnet) enthielt die entsprechende Vorgabe für den Honorarverteilungsmaßstab. Zur Herleitung aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und zur jährlichen Überprüfung durch den Bewertungsausschuss: BPtK, Q&A „Psychotherapeutische Versorgung nach dem GKV-BStabG“ vom 3. August 2026, S. 9 f., PDF. Zur Streichung der Vorgabe in § 87b Abs. 2 auch DPtV, Stellungnahme zu den Änderungsanträgen vom 6. Juli 2026, PDF.

Beide Vorschriften sind mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ersatzlos gestrichen worden; die Streichung wird zum 1. Januar 2027 wirksam.2Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet am 29. Juli 2026 (abgerufen am 23.09.2026). Die Streichung wird zum 1. Januar 2027 wirksam. Begründung der Streichung: Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses, BT-Drs. 21/7016 (die Facharztgruppen sollten nicht durch eine gegebenenfalls bestehende Nachzahlungspflicht belastet werden). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt fort. Ohne gesetzliche Verankerung ist eine angemessene Vergütung im Streitfall aber nur noch auf dem Klageweg durchsetzbar. Dass schon die bisherige Regelung das Verfahren der Prüfung offenließ, hat das Jahr 2026 gezeigt: Im Rahmen der jährlichen Überprüfung beschloss der Erweiterte Bewertungsausschuss am 11. März gegen die Stimmen der KBV, die Bewertung der psychotherapeutischen Therapiestunde zum 1. April um 4,5 Prozent abzusenken. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzte diesen Beschluss am 9. Juli 2026 vorläufig aus. Es hatte „erhebliche rechtliche Bedenken an der Methodik der vorgenommenen Vergleichsrechnung“, weil Umsätze der fachärztlichen Vergleichsgruppe aus dem Jahr 2024 mit den für 2026 kalkulierten psychotherapeutischen Umsätzen verglichen worden waren. Geklagt hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).3Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 87. Sitzung am 11. März 2026, gefasst gegen die Stimmen der KBV (Absenkung der Bewertung der Therapiestunde um 4,5 Prozent zum 1. April 2026 bei gleichzeitiger Anhebung der Strukturzuschläge um 14,25 Prozent). LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2026, Az. L 7 KA 11/26 KL ER, auf Klage der KBV; Zitat und Begründung nach der Pressemitteilung des LSG vom 9. Juli 2026. Vgl. BPtK, Q&A vom 3. August 2026, S. 11 (Fn. 1) sowie KBV, Pressemitteilung vom 19. März 2026, „Paukenschlag“: KBV klagt gegen massive Kürzungen.

Das interne BMG-Dokument

Die Entscheidungsvorlage stammt vom 9. Juni 2026. Sie wurde vom Referat 227 des BMG erstellt, war an die Ministerin gerichtet und listet auf 18 Seiten „hausinterne Änderungsbedarfe“ der Fachreferate zum Gesetzentwurf auf.4Bundesministerium für Gesundheit, Referat 227: „Entwurf eines GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes – Hausinterne Änderungsbedarfe“, Entscheidungsvorlage an die Ministerin, Berlin, 9. Juni 2026, 18 Seiten; herausgegeben nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Votum und Sachverhalt: S. 1. Eintrag zu § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V (in der Vorlage als „§ 87 Abs. 2 S.8 (§ 87b Abs. 2 S. 3)“ bezeichnet; Änderungsbedarf, Votum, Finanzwirkung, Spalte „Referat / Anliegen extern“): S. 6–7. Eintrag zu § 87d SGB V (Minderausgaben ca. 90 Mio. Euro p. a., Herleitung): S. 8. Der Eingangsstempel der Leitungsregistratur trägt das Datum 9. Juni 2026. Nach Auskunft des BMG im IFG-Verfahren liegen für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 1. Juli 2026 keine weiteren Dokumente zur Streichung der Angemessenheitsprüfung vor. Weitere Dokumente zur Streichung der Angemessenheitsprüfung liegen nach Auskunft des BMG für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 1. Juli 2026 nicht vor. Drei Punkte sind wesentlich:

Frühzeitige Vorbereitung als inhaltlich/technische Anpassung. Die Vorlage hält die „Streichung der Sonderstellung der psychotherapeutischen Leistungen bei Kalkulation und Vergütung“ als Änderungsbedarf fest, 13 Tage vor der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses und 31 Tage vor der Abstimmung im Bundestag. Das Votum lautet: „Zustimmung zur Erarbeitung von Änderungsformulierungen zur Einbringung in das parlamentarische Verfahren über die Regierungsfraktionen“ (Abbildung 1). Die aufgeführten Punkte bezeichnet die Vorlage als von den Fachreferaten gemeldet und „losgelöst von den großen noch offenen politischen Änderungsbedarfen“. Die Streichung wurde also nicht als primär politische Entscheidung behandelt, sondern als inhaltlich/technische Anpassung.

Seite 1 der BMG-Entscheidungsvorlage. Kopfzeile: Referat 227, Berlin, 9. Juni 2026, Schreiben an Frau Ministerin. Der Eingangsstempel der Leitungsregistratur trägt das Datum 09. Juni 2026. Betreff: Entwurf eines GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes, Bezug: Hausinterne Änderungsbedarfe. Unter „I. Votum“ steht unter anderem: Zustimmung zur Erarbeitung von Änderungsformulierungen zur Einbringung in das parlamentarische Verfahren über die Regierungsfraktionen. Unter „II. Sachverhalt“ heißt es, losgelöst von den großen noch offenen politischen Änderungsbedarfen hätten die Fachreferate folgenden Änderungsbedarf gemeldet, der in das parlamentarische Verfahren noch eingebracht werden sollte. Fußzeile: Seite 1 von 18. Geschwärzt sind der Name und die Durchwahl der bearbeitenden Person sowie fünf handschriftliche Namenszeichen; die Namen der genannten Amtsträger sind nicht geschwärzt.
Abb. 1: Entscheidungsvorlage des Referats 227 an die Ministerin, Eingangsstempel der Leitungsregistratur vom 9. Juni 2026. Das Votum sieht die Erarbeitung von Änderungsformulierungen „zur Einbringung in das parlamentarische Verfahren über die Regierungsfraktionen“ vor. Quelle: BMG, Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Geschwärzt sind der Name und die Durchwahl der bearbeitenden Person sowie die handschriftlichen Namenszeichen. Die Namen der genannten Amtsträger stehen unverändert.

Als unvereinbar mit Budgetierung begründet. Laut Vorlage dient die Streichung dazu, „einen Widerspruch zur Budgetierung der Psychotherapie ab 2027 nach § 87d zu vermeiden“ (Abbildung 2). Im Votum heißt es: „Aufgrund der weitestgehenden Budgetierung aller Vertragsärzte und Psychotherapeuten besteht kein Bedarf für gesetzliche Sonderstellung der Psychotherapeuten mit Nachschusspflichten.“ Der Widerspruch, den die Vorlage vermeiden will, liegt damit in den Nachschusspflichten: Unter einem Budget hätte die Angemessenheitsvorgabe zu Nachzahlungen geführt, durch die Krankenkassen, wenn die Gesamtvergütung nicht ausreicht, oder durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, die das Honorar der Psychotherapeuten bei der Verteilung hätten stützen müssen. Diese Nachschusspflicht war der Kern der Schutzfunktion. Die Begründung des Änderungsantrags nennt denselben Grund: Die Facharztgruppen sollten nicht durch eine gegebenenfalls bestehende Nachzahlungspflicht belastet werden. Eine Einsparung durch die Streichung selbst beziffert die Vorlage nicht; die Finanzwirkung sei „nicht quantifizierbar, da von künftigen Daten abhängig“.

Tabellenzeile auf Seite 6 der Vorlage. Spalte Gesetz/Verordnung: § 87 Abs. 2 S.8 (§ 87b Abs. 2 S. 3). Spalte Thema/Stichwort: Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Spalte Konkreter Änderungsbedarf: Inhaltlich/technisch: Streichung der Sonderstellung der psychotherapeutischen Leistungen bei Kalkulation und Vergütung um einen Widerspruch zur Budgetierung der Psychotherapie ab 2027 nach § 87d zu vermeiden. Spalte Votum bei Entscheidungsbedarf durch Frau Ministerin: Zustimmung. Aufgrund der weitestgehenden Budgetierung aller Vertragsärzte und Psychotherapeuten besteht kein Bedarf für gesetzliche Sonderstellung der … Spalte Finanzwirkung: Mehrausgaben nicht quantifizierbar, da von künftigen Daten abhängig. Spalte Referat/Anliegen extern: 226/ KBV und GKV-SV. Fußzeile: Seite 6 von 18.
Abb. 2: Ausschnitt aus der Tabelle der Vorlage (S. 6), Zeile zu § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V (in der Vorlage als „§ 87 Abs. 2 S.8“ bezeichnet). Quelle: BMG, Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Budgetierung auf Basis gekürzter Honorare. In derselben Vorlage findet sich zu § 87d ein weiterer Punkt auf Seite 8: Bei der Festsetzung des Budgets, das ab 2027 die extrabudgetäre Vergütung ablöst, solle „die im Jahr 2026 erfolgte Absenkung bzw. Aufwertung für psychotherapeutische Leistungen“ berücksichtigt werden (Abbildung 3). Gemeint ist der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom März 2026, der die Therapiestunde um 4,5 Prozent abgesenkt und zugleich die Strukturzuschläge angehoben hat. Das Startbudget würde damit auf Basis dieses Beschlusses berechnet. Die Vorlage beziffert die Wirkung mit „Minderausgaben ca. 90 Mio. Euro p.a.“ und nennt als Herleitung eine „Schätzung GKV-SV im Zshg. mit dem EBA-Beschluss zur Honorarabsenkung bei der Psychotherapie“. Diesen Beschluss hat das Landessozialgericht einen Tag vor der Bundestagsabstimmung wegen erheblicher rechtlicher Bedenken ausgesetzt. Wird das Budget wie in der Vorlage vorgesehen berechnet, beruht seine Grundlage auf einer Kürzung, deren Rechtmäßigkeit offen ist.4Bundesministerium für Gesundheit, Referat 227: „Entwurf eines GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes – Hausinterne Änderungsbedarfe“, Entscheidungsvorlage an die Ministerin, Berlin, 9. Juni 2026, 18 Seiten; herausgegeben nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Votum und Sachverhalt: S. 1. Eintrag zu § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V (in der Vorlage als „§ 87 Abs. 2 S.8 (§ 87b Abs. 2 S. 3)“ bezeichnet; Änderungsbedarf, Votum, Finanzwirkung, Spalte „Referat / Anliegen extern“): S. 6–7. Eintrag zu § 87d SGB V (Minderausgaben ca. 90 Mio. Euro p. a., Herleitung): S. 8. Der Eingangsstempel der Leitungsregistratur trägt das Datum 9. Juni 2026. Nach Auskunft des BMG im IFG-Verfahren liegen für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 1. Juli 2026 keine weiteren Dokumente zur Streichung der Angemessenheitsprüfung vor.

Tabellenzeile auf Seite 8 der Vorlage. Spalte Gesetz/Verordnung: § 87d (neu). Spalte Thema/Stichwort: Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Spalte Konkreter Änderungsbedarf: Technischer Änderungsbedarf. Erstens: Bei der Festsetzung der Gesamtvergütungen für vertragsärztliche Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind auch beschlossene Anpassungen im EBM zu berücksichtigen, insbesondere die im Jahr 2026 erfolgte Absenkung bzw. Aufwertung für psychotherapeutische Leistungen. Zweitens: Regelungen zur sachgerechten Umsetzung der neuen Gesamtvergütungen, insbesondere der Honorarsteuerung und -verteilung. Spalte Finanzwirkung: Zu (1) Minderausgaben ca. 90 Mio. Euro p.a. (keine zusätzliche Einsparung). Zu (2) keine Mehr- oder Minderausgaben. Spalte Herleitung Finanzwirkung: Zu (1) Schätzung GKV-SV im Zshg. mit dem EBA-Beschluss zur Honorarabsenkung bei der Psychotherapie. Spalte Referat/Anliegen extern: 226. Fußzeile: Seite 8 von 18.
Abb. 3: Ausschnitt aus der Tabelle der Vorlage (S. 8), Zeile zu § 87d (neu) SGB V. Quelle: BMG, Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Der GKV-Spitzenverband hatte die Streichung gefordert: im Juni 2025 der Sache nach, im November 2025 ausdrücklich.7GKV-Spitzenverband, Positionspapier vom 25. Juni 2025 (Kalkulation psychotherapeutischer Leistungen nach denselben Kriterien wie vergleichbare EBM-Leistungen); Stellungnahme an die FinanzKommission Gesundheit vom 28. November 2025 (ausdrückliche Forderung nach „Streichung der Angemessenheitsregelung in § 87 Absatz 2c Satz 8 SGB V“). Die KBV hat die Streichung dagegen abgelehnt: schriftlich am 7. Juli („Die KBV lehnt diese Regelung ab“), öffentlich am 10. Juli („grober Fehler“). Gegen die Honorarkürzung des Erweiterten Bewertungsausschusses hat sie geklagt und vor dem Landessozialgericht vorläufig Recht bekommen.8KBV, Kurzkommentierung vom 7. Juli 2026 zur Ausschussdrucksache 21(14)97, PDF; KBV-Vorstand am 10. Juli 2026 („grober Fehler“). Zum Hinweis auf den Widerspruch zwischen Budgetierung und Angemessenheitsvorgabe: KBV, Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 20. April 2026, S. 17, PDF. Zur Klage: Fn. 3. Vgl. auch KBV, Pressemitteilung vom 15. April 2026, „Wir müssen laut werden“. Dass die Vorlage als externe Anliegen dennoch „KBV und GKV-SV“ nennt, dürfte auf die KBV-Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 20. April 2026 zurückgehen.14KBV, Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMG vom 16. April 2026, 20. April 2026, S. 17 (zu Art. 1 Nr. 34, § 87d SGB V), PDF: Da die angemessene Höhe der Vergütung im EBM festzulegen sei und die Honorarverteilung sie nach § 87b Abs. 2 SGB V umzusetzen habe, ergebe sich „kein Gestaltungsspielraum für eine Quotierung der Leistungsmengen oberhalb der Begrenzung des Ausgabenvolumens“; die Finanzierung müsse dann aus der MGV durch Fachärzte erfolgen. Änderungsvorschlag der KBV: „Entfall der Regelung“ (des § 87d). Darin hatte die KBV auf einen Widerspruch hingewiesen: Wegen der Angemessenheitsvorgabe in § 87b Abs. 2 SGB V bestehe unter einer Budgetierung kein Spielraum, psychotherapeutische Leistungsmengen zu quotieren. Das war ein Hinweis auf einen Konstruktionsfehler des Entwurfs, verbunden mit der Forderung, die Budgetregelung zu streichen, nicht die Angemessenheitsvorgabe. Das Ministerium hat den Widerspruch nicht gelöst, sondern die Seite gestrichen, die ihn ausgelöst hätte: den gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Der zeitliche Ablauf

Während das Ministerium die Streichung intern vorbereitete, war sie öffentlich nicht bekannt (Zeitleiste am Ende der Seite). Der Regierungsentwurf, den das Kabinett am 29. April 2026 beschlossen hatte, enthielt sie nicht. Die Sachverständigen, die der Gesundheitsausschuss am 22. Juni anhörte, konnten sich deshalb nur zu diesem Entwurf äußern. Zur Streichung der Angemessenheitsprüfung wurden sie nicht befragt.

Erst am Sonntag, 5. Juli, wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bekannt. Am Mittwoch, 8. Juli, nahm ihn der Gesundheitsausschuss in einer mehr als neunstündigen Sitzung an. Am Freitag, 10. Juli, beschloss der Bundestag das Gesetz. Zwischen Bekanntwerden und Beschluss lagen fünf Tage. Eine Anhörung zu diesem Punkt hat es nicht gegeben.5Referentenentwurf vom 16. April 2026, Frist zur Stellungnahme bis 19. April 2026 (vgl. Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, Newsticker). Regierungsentwurf, vom Kabinett beschlossen am 29. April 2026: BT-Drs. 21/6130. Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses am 22. Juni 2026 zum Regierungsentwurf: bundestag.de. Änderungsantrag: Ausschussdrucksache 21(14)97 vom 6. Juli 2026, öffentlich bekannt am 5. Juli 2026. Ausschusssitzung am 8. Juli 2026: Deutscher Bundestag, hib-Meldung „Gesundheitsausschuss billigt GKV-Sparpaket“. Abstimmung am 10. Juli 2026: bundestag.de, Textarchiv.

Knapp war das Verfahren von Anfang an: Für den Referentenentwurf im April hatte das Ministerium den Verbänden drei Tage Zeit zur Stellungnahme gegeben. Die Bundespsychotherapeutenkammer sprach am Tag der Abstimmung von „gravierenden handwerklichen Fehlern“ infolge des Zeitdrucks.6BPtK, Pressemitteilung vom 10. Juli 2026, „Gesetz wird die psychotherapeutische Versorgung gravierend verschlechtern“.

  1. 28. Nov. 2025

    Der GKV-Spitzenverband fordert die Streichung der Angemessenheitsregelung in § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V.

  2. 26. Mai 2026

    Das Kabinett beschließt den Regierungsentwurf. Die Streichung enthält er nicht.

  3. 9. Juni 2026

    Intern · bekannt nach IFGDas BMG bereitet die Streichung der Angemessenheitsprüfung vor. Entscheidungsvorlage an die Ministerin: „inhaltlich/technische“ Anpassung, einzubringen „über die Regierungsfraktionen“.13 Tage vor der Anhörung, 31 Tage vor der Abstimmung.

  4. 22. Juni 2026

    Anhörung des Gesundheitsausschusses, nur zum Regierungsentwurf. Zur Streichung werden die Sachverständigen nicht befragt.

  5. 5. Juli 2026

    Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen mit der geplanten Streichung wird öffentlich

  6. 10. Juli 2026

    Der Bundestag streicht die Angemessenheitsprüfung. Zugleich verspricht die Koalition per Entschließung eine Nachbesserung nach der Sommerpause.Fünf Tage nach Bekanntwerden, ohne Anhörung zur Streichung der Angemessenheitsprüfung.

  7. 26. Sept. 2026

    Kein Gesetzentwurf bekannt, der die Zusage umsetzt.

Wie die Angemessenheitsprüfung (§ 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V) gestrichen wurde. Hervorgehoben: die interne BMG-Vorlage, die dem Psychotherapieverbund nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegt. Quellen: Fn. 4, 5, 7 und 9.

Der Entschließungsantrag als Korrektur und Chance

Mit dem Gesetz beschloss der Bundestag am 10. Juli 2026 eine Entschließung der Koalitionsfraktionen. Sie fordert die Bundesregierung auf, Regelungen vorzulegen, die die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31. Dezember 2026 hinaus bis zum Abschluss der Behandlung sichern, die eine extrabudgetäre Vergütung für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, für schwer psychisch Erkrankte nach der KSVPsych-Richtlinie und für dringliche Fälle vorsehen und die den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis zum 31. Dezember 2026 ein Verfahren zur Feststellung der Dringlichkeit in der psychotherapeutischen Sprechstunde zu regeln. Die Koalitionsfraktionen kündigten an, diese Regelungen „in der ersten regulären Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause“ zu beschließen.9Entschließung der Fraktionen CDU/CSU und SPD, angenommen am 10. Juli 2026, Wortlaut in BT-Drs. 21/7016 (Seite 10). Zur fehlenden Rechtsverbindlichkeit und zum Zeitplan: BPtK, Q&A vom 3. August 2026, S. 5 f. (Fn. 1).

Die Koalition hat damit am Tag der Verabschiedung des Gesetzes dessen Korrektur angekündigt und selbst Nachbesserungsbedarf festgestellt. Die interne Vorlage zeigt, wie es dazu kam: Ein Schutzmechanismus, den das Bundessozialgericht aus dem Grundgesetz hergeleitet hat, wurde als inhaltlich/technischer Änderungsbedarf gestrichen, ohne öffentliche Anhörung und ohne bezifferte Finanzwirkung. Die Entschließung ist rechtlich nicht bindend. Sie ist aber eine öffentliche Selbstverpflichtung mit Termin und die Gelegenheit, Vertrauen in das Verfahren und in eine bedarfsgerechte Versorgung zurückzugewinnen. Die erste reguläre Sitzungswoche nach der Sommerpause war nach dem Sitzungskalender die Woche vom 21. bis 25. September 2026; die Woche vom 7. bis 11. September war die Haushaltswoche. Bei der Anhörung des Gesundheitsausschusses zur Notfallreform am 9. September nahm die Bundespsychotherapeutenkammer auch zur Entschließung Stellung. Ein Gesetzentwurf oder Änderungsantrag, der die Zusage umsetzt, ist bislang nicht veröffentlicht.13Sitzungswochen 2026 nach dem Sitzungskalender des Deutschen Bundestages: 7. bis 11. September (erste Lesung des Haushaltsgesetzes 2027) und 21. bis 25. September 2026. Zur Anhörung am 9. September 2026: BPtK, Pressemitteilung vom 9. September 2026, „BPtK begrüßt Entschließung zum GKV-BStabG, mahnt aber Nachbesserungen an“.

Forderungen an den Gesetzgeber

  1. Die Angemessenheitsprüfung ersetzen durch einen besseren Schutz. Die angemessene Vergütung je Zeiteinheit muss wieder gesetzlich verankert werden. Die neue Regelung muss das Verfahren selbst festlegen: Vergleichsgruppe, Datenbasis und Zeitbezug der Berechnung. Die bisherige Vorschrift ließ diese Fragen offen und ermöglichte ein schrittweises Aushöhlen der Regelung (Vergleich von Durchschnittswerten der Vergleichsgruppe mit Maximalwerten der Psychotherapeuten, selektive Einschränkung der Vergleichsgruppen, selektive Berücksichtigung der Leistungen der Vergleichsgruppen, Vergleich von Honoraren 2026 mit den Werten von 2024 in der Vergleichsgruppe; jeweils zu Lasten der Psychotherapeutenschaft) bis hin zur Umdeutung der Angemessenheit als Höchstgrenze (beanstandet durch das Landessozialgericht).

  2. Die extrabudgetäre Vergütung wiederherstellen. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes arbeiten rund 72 Prozent der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit hälftigem Versorgungsauftrag.10Anteil von 72 Prozent: GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung vom 31. März 2026, gkv-spitzenverband.de. Teilung der meisten vollen Sitze und Schätzung von etwa 70 Prozent des Pensums je halbem Sitz: Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/7022, S. 1 f. Zu Kapazitätsgrenzen für Praxen mit reduziertem Versorgungsauftrag und zu den Treibern der Mengenentwicklung (zusätzliche Sitze, Sonderbedarfszulassungen, Sitzteilung): BPtK, Q&A vom 3. August 2026, S. 6 und 9 (Fn. 1). Nach Schätzungen erbringen diese Praxen inzwischen etwa 70 Prozent des Pensums eines vollen Sitzes. Diese Versorgungsstruktur ist unter den Bedingungen der extrabudgetären Vergütung entstanden, die der Gesetzgeber über Jahre beibehalten hat. Würden Praxen mit hälftigem Versorgungsauftrag unter der Budgetierung auf das halbe Pensum begrenzt, ginge ein erheblicher Teil des heutigen Versorgungsangebots verloren.

  3. Keine Budgetierung auf Basis der geltenden Bedarfsplanung. Die Verhältniszahlen für die Psychotherapie gehen auf den Bestand an Zulassungen im Jahr 1999 zurück. Sie wurden seither mehrfach angepasst, bilden den heutigen Versorgungsbedarf aber weiterhin nur unzureichend ab. Der Koalitionsvertrag kündigt eine Weiterentwicklung der Bedarfsplanung an. Eine Budgetierung sollte diese Reform abwarten, nicht ihr vorgreifen.11Zur Stichtagsregelung 1999 und zu den Reformen der Bedarfsplanung 2013 und 2019: BPtK, Pressemitteilung vom 16. Oktober 2014, PDF; BPtK, Stellungnahme zur Bedarfsplanungsreform 2019, PDF. Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ (2025), S. 111 f.: „Die Bedarfsplanung passen wir im Hinblick auf Kinder und Jugendliche und auf die Verbesserung der Versorgung im ländlichen Raum an …“.

  4. Die Weiterbildung finanzieren. Der Koalitionsvertrag verspricht, die Weiterbildungsfinanzierung in der Psychotherapie sicherzustellen. Bisher ist die Finanzierung der Weiterbildung nicht geklärt. Zudem werden Praxen unter Budgetdruck weniger ambulante Weiterbildungsplätze anbieten können. Ohne gesicherte Finanzierung droht der Versorgung in wenigen Jahren der Nachwuchs zu fehlen.12Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ (2025), S. 111 f.: „… und stellen die Weiterbildungsfinanzierung in der Psychotherapie sicher.“ Zur Unmöglichkeit ambulanter Weiterbildungsplätze unter Budgetierung: DPtV, Stellungnahme vom 6. Juli 2026 (Fn. 1).

An die Abgeordneten der Regierungskoalition

Die Koalitionsfraktionen haben am 10. Juli 2026 zugesagt, in der ersten regulären Sitzungswoche nach der Sommerpause nachzubessern. Diese Zusage ist fällig. Der Maßstab dafür ist eine gesetzlich gesicherte angemessene Vergütung je Zeiteinheit, eine extrabudgetäre Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, eine erneuerte Bedarfsplanung und eine finanzierte Weiterbildung.

Fußnoten und Quellen
  1. 1↑§ 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V (a. F.) verpflichtete den Bewertungsausschuss, bei psychotherapeutischen Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten; § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V (a. F.; in der BMG-Vorlage als Satz 3 bezeichnet) enthielt die entsprechende Vorgabe für den Honorarverteilungsmaßstab. Zur Herleitung aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und zur jährlichen Überprüfung durch den Bewertungsausschuss: BPtK, Q&A „Psychotherapeutische Versorgung nach dem GKV-BStabG“ vom 3. August 2026, S. 9 f., PDF. Zur Streichung der Vorgabe in § 87b Abs. 2 auch DPtV, Stellungnahme zu den Änderungsanträgen vom 6. Juli 2026, PDF.
  2. 2↑Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet am 29. Juli 2026 (abgerufen am 23.09.2026). Die Streichung wird zum 1. Januar 2027 wirksam. Begründung der Streichung: Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses, BT-Drs. 21/7016 (die Facharztgruppen sollten nicht durch eine gegebenenfalls bestehende Nachzahlungspflicht belastet werden).
  3. 3↑Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 87. Sitzung am 11. März 2026, gefasst gegen die Stimmen der KBV (Absenkung der Bewertung der Therapiestunde um 4,5 Prozent zum 1. April 2026 bei gleichzeitiger Anhebung der Strukturzuschläge um 14,25 Prozent). LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2026, Az. L 7 KA 11/26 KL ER, auf Klage der KBV; Zitat und Begründung nach der Pressemitteilung des LSG vom 9. Juli 2026. Vgl. BPtK, Q&A vom 3. August 2026, S. 11 (Fn. 1) sowie KBV, Pressemitteilung vom 19. März 2026, „Paukenschlag“: KBV klagt gegen massive Kürzungen.
  4. 4↑Bundesministerium für Gesundheit, Referat 227: „Entwurf eines GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes – Hausinterne Änderungsbedarfe“, Entscheidungsvorlage an die Ministerin, Berlin, 9. Juni 2026, 18 Seiten; herausgegeben nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Votum und Sachverhalt: S. 1. Eintrag zu § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V (in der Vorlage als „§ 87 Abs. 2 S.8 (§ 87b Abs. 2 S. 3)“ bezeichnet; Änderungsbedarf, Votum, Finanzwirkung, Spalte „Referat / Anliegen extern“): S. 6–7. Eintrag zu § 87d SGB V (Minderausgaben ca. 90 Mio. Euro p. a., Herleitung): S. 8. Der Eingangsstempel der Leitungsregistratur trägt das Datum 9. Juni 2026. Nach Auskunft des BMG im IFG-Verfahren liegen für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 1. Juli 2026 keine weiteren Dokumente zur Streichung der Angemessenheitsprüfung vor.
  5. 5↑Referentenentwurf vom 16. April 2026, Frist zur Stellungnahme bis 19. April 2026 (vgl. Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, Newsticker). Regierungsentwurf, vom Kabinett beschlossen am 29. April 2026: BT-Drs. 21/6130. Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses am 22. Juni 2026 zum Regierungsentwurf: bundestag.de. Änderungsantrag: Ausschussdrucksache 21(14)97 vom 6. Juli 2026, öffentlich bekannt am 5. Juli 2026. Ausschusssitzung am 8. Juli 2026: Deutscher Bundestag, hib-Meldung „Gesundheitsausschuss billigt GKV-Sparpaket“. Abstimmung am 10. Juli 2026: bundestag.de, Textarchiv.
  6. 6↑BPtK, Pressemitteilung vom 10. Juli 2026, „Gesetz wird die psychotherapeutische Versorgung gravierend verschlechtern“.
  7. 7↑GKV-Spitzenverband, Positionspapier vom 25. Juni 2025 (Kalkulation psychotherapeutischer Leistungen nach denselben Kriterien wie vergleichbare EBM-Leistungen); Stellungnahme an die FinanzKommission Gesundheit vom 28. November 2025 (ausdrückliche Forderung nach „Streichung der Angemessenheitsregelung in § 87 Absatz 2c Satz 8 SGB V“).
  8. 8↑KBV, Kurzkommentierung vom 7. Juli 2026 zur Ausschussdrucksache 21(14)97, PDF; KBV-Vorstand am 10. Juli 2026 („grober Fehler“). Zum Hinweis auf den Widerspruch zwischen Budgetierung und Angemessenheitsvorgabe: KBV, Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 20. April 2026, S. 17, PDF. Zur Klage: Fn. 3. Vgl. auch KBV, Pressemitteilung vom 15. April 2026, „Wir müssen laut werden“.
  9. 9↑Entschließung der Fraktionen CDU/CSU und SPD, angenommen am 10. Juli 2026, Wortlaut in BT-Drs. 21/7016 (Seite 10). Zur fehlenden Rechtsverbindlichkeit und zum Zeitplan: BPtK, Q&A vom 3. August 2026, S. 5 f. (Fn. 1).
  10. 10↑Anteil von 72 Prozent: GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung vom 31. März 2026, gkv-spitzenverband.de. Teilung der meisten vollen Sitze und Schätzung von etwa 70 Prozent des Pensums je halbem Sitz: Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/7022, S. 1 f. Zu Kapazitätsgrenzen für Praxen mit reduziertem Versorgungsauftrag und zu den Treibern der Mengenentwicklung (zusätzliche Sitze, Sonderbedarfszulassungen, Sitzteilung): BPtK, Q&A vom 3. August 2026, S. 6 und 9 (Fn. 1).
  11. 11↑Zur Stichtagsregelung 1999 und zu den Reformen der Bedarfsplanung 2013 und 2019: BPtK, Pressemitteilung vom 16. Oktober 2014, PDF; BPtK, Stellungnahme zur Bedarfsplanungsreform 2019, PDF. Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ (2025), S. 111 f.: „Die Bedarfsplanung passen wir im Hinblick auf Kinder und Jugendliche und auf die Verbesserung der Versorgung im ländlichen Raum an …“.
  12. 12↑Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ (2025), S. 111 f.: „… und stellen die Weiterbildungsfinanzierung in der Psychotherapie sicher.“ Zur Unmöglichkeit ambulanter Weiterbildungsplätze unter Budgetierung: DPtV, Stellungnahme vom 6. Juli 2026 (Fn. 1).
  13. 13↑Sitzungswochen 2026 nach dem Sitzungskalender des Deutschen Bundestages: 7. bis 11. September (erste Lesung des Haushaltsgesetzes 2027) und 21. bis 25. September 2026. Zur Anhörung am 9. September 2026: BPtK, Pressemitteilung vom 9. September 2026, „BPtK begrüßt Entschließung zum GKV-BStabG, mahnt aber Nachbesserungen an“.
  14. 14↑KBV, Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMG vom 16. April 2026, 20. April 2026, S. 17 (zu Art. 1 Nr. 34, § 87d SGB V), PDF: Da die angemessene Höhe der Vergütung im EBM festzulegen sei und die Honorarverteilung sie nach § 87b Abs. 2 SGB V umzusetzen habe, ergebe sich „kein Gestaltungsspielraum für eine Quotierung der Leistungsmengen oberhalb der Begrenzung des Ausgabenvolumens“; die Finanzierung müsse dann aus der MGV durch Fachärzte erfolgen. Änderungsvorschlag der KBV: „Entfall der Regelung“ (des § 87d).